Juristische Laien verfassen immer noch eigenschriftliche Testamente ohne anwaltliche Beratung/Unterstützung.
Und sind sich nicht bewusst, dass bestimmte Begriffe im Testament später zu Unklarheiten führen.
Und dann von den Gerichten einer Auslegung – mit allen Unwägbarkeiten – (oftmals durch mehrere Instanzen) unterzogen werden müssen. Vielfach auch mit divergierenden Gerichts-Entscheidungen, da bei einer Auslegung jeder Einzelfall gesondert im Hinblick auf den Testaments – Wortlaut und die näheren Umstände betrachtet und bewertet werden muss.
Dazu ein aktueller Beschluss des OLG München v. 05.04.2022 – AZ: 33 U 1473 / 21:
Wendet ein Erblasser im Wege des Vermächtnisses mehreren Vermächtnisnehmern das bei seinem Tode „vorhandene Bargeld“ zu, ist eine Auslegung, wonach dieses Bargeld auch „leicht verfügbare Bankguthaben“ umfasst (so die Auffassung von OLG Karlsruhe) möglich, aber im Einzelfall auch nicht unbedingt zwingend.
Es gibt nämlich keine Regel, nach der unter dem Begriff „Bargeld“ zwangsläufig auch das auf leicht zugänglichen Bankkonten liegende Geld umfasst und gemeint wird. Dieses Buchgeld ist ersichtlich zunächst einmal als „unbar“ zu betrachten.