Auch beim Kindesunterhalt können bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, Voraussetzung hierzu ist, dass der Unterhaltspflichtige mit dem Darlehen eine selbst genutzte Immobilie finanziert. Weitere Voraussetzung ist, dass der Schuldendienst für die Immobilie den dadurch geschaffenen Wohnvorteil nicht überschreitet. Ferner muss der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gesichert sein.
Abzuwägen ist auch, ob eventuell die Streckung der Tilgungszahlungen zugemutet werden kann, zum Beispiel dann, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde.
Bei der gebotenen Abwägung fällt in besonderem Masse ins Gewicht, dass es die wesentliche Aufgabe des Bar unterhaltspflichtigen Elternteils ist, das Existenzminimum seines minderjährigen Kindes sicherzustellen.