Bleibt nach dem Tode eines Ehegatten der andere Ehegatte als Erbe 10 Jahre in der vorher als Familienwohnheim gemeinsam genutzten Immobilie weiter wohnen, ist diese Selbstnutzung – unabhängig von Größe und Wert der Immobilie – zusätzlich zu den persönlichen Erbschaftsteuerfreibeträgen – erbschaftsteuerfrei (sog. Wohnheimprivileg).
Gibt der länger lebende Ehegatte die Selbstnutzung innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall auf, so wird rückwirkend Erbschaftsteuer fällig.
Dies gilt aber nicht, wenn der Ehegatte aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist.
Dazu der BFH in jüngster Rechtsprechung:
Der erbrechtliche Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims ist nur dann aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwingende Gründe darstellen, wenn sie dem Erwerber eine selbstständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unmöglich machen.