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Anwaltskanzlei Fries & Herrmann

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Es gibt keine (direkte) „Erbeinsetzung auf das Haus“ oder „auf das Sparbuch“ Rechtsbegriffe „Erbe“ und „Vermächtnis“ werden in Laien-Testamenten, wie wir uns in unserem Praxis Alltag oft feststellen, verwechselt – oft mit katastrophalen Folgen für das Vermögen!

6, Oktober 2026 VON

Oftmals heißt es in einem – ohne fachanwaltlichen Rat – erstelltem Testament etwa so:

„Mein Haus bekommt die Gertrud und mein gesamtes Sparvermögen der Herbert“

Daraufhin stellt sich aber dann die Frage – z.B. bei der Beantragung eines Erbscheines – wer denn – im Übrigen und ganz allgemein darüber hinaus – in Gesamtheit der Erbe/die Erben des gesamten übrigen Vermögens der Erblasserin/des Erblassers geworden sind?

Was ist mit den anderen Gegenständen, die eben gerade nicht im Testament den dort bezeichneten Personen gegenständlich zugeordnet sind (z.B. Pkw, Münzsammlung/Briefmarkensammlung, Musikinstrumente, Schmuck, Werkzeuge, sonstige Wertgegenstände und vieles mehr, etc. pp).

Wer erbt übrigens dann die (etwa vorhandenen) Schulden; wer muss als Erbe/Erben für die Beerdigung aufkommen?

Was ist im Übrigen, wenn z.B. das bezeichnete Haus bzw. einzelne Sparbücher/Geldanlagen zum Zeitpunkt des Todes sich gar nicht mehr im Eigentum/Inhaberschaft der verstorbenen Person befinden?

Es zeigt sich, dass bei erbrechtlichen Laien vielfach die diesbezüglichen Begriffe „Erbe“(= unmittelbarer/direkter Rechtsnachfolger der verstorbenen Person = „tritt in die Fußstapfen des Erblassers“) und „Vermächtnisnehmer“ (= nur konkrete Zuweisung eines bestimmten Gegenstandes oder z.B. eines bestimmten Geldbetrages) verwechselt/unklar angewendet werden

Kurzum:

In einem Testament muss zunächst einmal geregelt werden, wer unmittelbar in der Sekunde des Ablebens eines Erblassers dessen Rechtsnachfolger (= Erbe bzw. Miterbe) wird.

Also muss eine Person entweder als Alleinerbe oder mehrere Personen als Miterben mit entsprechender Quote eingesetzt werden (Achtung: Einzelne Quoten müssen in toto immer 100 % ergeben!).

Anschließend können dann einzelne Gegenstände durch sog. Teilungsanordnung/bzw. Vorausvermächtnisse innerhalb der Erben bzw. durch einzelne konkrete anderweitige Vermächtnisse (z.B. Gegenstände, Geldbeträge) auch anderen Personen (die nicht Erben sind) zugeordnet werden.

Bei der Aufteilung von einzelnen Gegenständen zwischen den zunächst genannten Erben durch Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnisse muss eine Fachanwälten/ein Fachanwalt für Erbrecht konsultiert werden, weil hier genaue juristische Formulierungen zwingend gewählt werden müssen.

Ansonsten es zwischen Miterben und Vermächtnisnehmern zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten und damit verbundenen Unsicherheiten und Konflikten kommen kann.

Mit ganz erheblichen Kosten bei hohen erbrechtlichen Gegenstandswerten/Streitwerten.

Fazit:

Daher ein Testament, sei es Ehegattentestament oder Einzeltestament, immer umfassend, rechtssicher und aktuell von der Fachanwälten/vom Fachanwalt für Erbrecht gestalten bzw. überprüfen lassen.

Oftmals nur zu 1/10 der Kosten, die später bei einem Rechtstreit als Streitwert von einem Landgericht festgesetzt werden!

Ganz davon abgesehen von dem Familienfrieden, der durch solche Dinge nachhaltig gestört wird.

WIR SIND FÜR SIE DA, AUCH IN KRISENZEITEN!

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