Eltern sorgen sich oftmals, dass nach ihrem Ableben Streit zwischen den Kindern über das Erbenvermögen – vor allem das Eigenheim! – Entsteht.
Dabei wird vielfach nicht daran gedacht, dass dies durch die Benennung einer Testamentsvollstreckerin/eines Testamentsvollstreckers zielsicher verhindert werden kann.
Vielfach besteht die Ansicht, dass eine Testamentsvollstreckung nur bei Firmenvermögen, erheblichem Immobilien-Besitz oder größeren Geldvermögen/Aktienvermögen angeordnet werden kann.
Dies ist jedoch so nicht richtig, auch bei sonstigen Familienvermögen, „welches nicht in Millionenhöhe geht“, sollte dies zur spätere Streitvermeidung immer überlegt werden.
Wie oft geschieht es, dass selbst bei dem Familien-Eigenheim, welches sich über mehrere Generationen bereits im Familienbesitz befindet, es später über deren Verwendung /Verwertung zwischen den Kindern zu massiven Streitigkeiten kommt.
Mit der Folge, dass die Familien-Immobilie bei Nichteinigung durch eine sog. Teilungsversteigerung oftmals zu einem Schleuder-Preis von einem fremden Interessenten als Schnäppchen erworben wird.
Testamentsvollstrecker kann auch ein Miterbe selbst sein – oftmals ist aber anzuraten, dass dies von einem Profi – einer Fachanwälten/einem Fachanwalt für Erbrecht mit Zertifizierung TV – übernommen werden
Lassen Sie sich also bitte vorsorglich beraten, ob und in welchem Umfang ggf. für ihr künftiges Nachlassvermögen eine Testamentsvollstreckung in einem Testament durchaus in Betracht zu ziehen ist.