Grundsätzlich ist es so, dass im Falle einer Trennung von Ehegatten dem Ehegatten, der in der im Allein- bzw. Miteigentum der Beteiligten stehenden Immobilie wohnen bleibt, in der Unterhaltsberechnung in Bezug auf Kindes- und Ehegattenunterhalt ein entsprechender Wohnwert als Einkommen in die Unterhaltsberechnung eingestellt wird.
In Deutschland scheitert etwa jede dritte Ehe.
Um spätere „Rosenkriege“ zu vermeiden, besteht jederzeit – sowohl vor oder auch nach der Eheschließung – die Möglichkeit, einen einvernehmlichen Ehevertrag einzugehen.
WENN ES UM VERMÖGEN GEHT, beschäftigen sich die meisten mit dem Aufbau und der Anlage ihrer Werte. Der ein oder andere wagt auch den Blick in die Zukunft, um sich im Alter abgesichert zu wissen. Was vielen jedoch schwerfällt, ist die eigene Planung der Vermögensnachfolge. Ein Tabuthema, das nur in wenigen Familien besprochen wird. Auf Fragen wie „Was passiert eigentlich mit Ihrem Vermögen?“ und „Ist das in Ihrem Sinn?“ haben die Vermögensinhaber nur in den seltensten Fällen eine Antwort.
Juristische Laien verfassen immer noch eigenschriftliche Testamente ohne anwaltliche Beratung/Unterstützung.
Und sind sich nicht bewusst, dass bestimmte Begriffe im Testament später zu Unklarheiten führen.
Bleibt nach dem Tode eines Ehegatten der andere Ehegatte als Erbe 10 Jahre in der vorher als Familienwohnheim gemeinsam genutzten Immobilie weiter wohnen, ist diese Selbstnutzung – unabhängig von Größe und Wert der Immobilie – zusätzlich zu den persönlichen Erbschaftsteuerfreibeträgen – erbschaftsteuerfrei (sog. Wohnheimprivileg).
Auch beim Kindes Unterhalt können bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, Voraussetzung hierzu ist, dass der Unterhaltspflichtige mit dem Darlehen eine selbst genutzte Immobilie finanziert.
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