Liebe Leserinnen und Leser unserer regelmäßigen Mitteilungen betreffend Erbrecht/Erbschaftsteuerrecht
Aufgrund der umwälzenden Veränderungen in der gesamten Weltpolitik – Einzelheiten brauchen wohl anlässlich der täglich uns erreichenden Nachrichten nicht näher ausgeführt zu werden! – wird sich in Zukunft vieles ändern, ggf. auch mit – jetzt vielleicht noch nicht im einzelnen absehbaren – Auswirkungen auf das aller tägliche Leben von uns allen.
Namentlich auch, was unsere Finanzen anbetrifft!
Vielfältige Nachrichten erreichen uns jeden Tag am Fernsehgerät, im Rundfunk, in der Presse und letzten Endes auch im Internet:
Erreichung der Verteidigungsfähigkeit (Zeitenwende bereits seit 3 Jahren !!) mit avisierter Erhöhung der Verteidigungsausgaben auf 5 %, (teilweise) Auflockerung der Schuldenbremsen in Bund und Land – und vieles andere!
Es ist abzusehen, dass in – zumindest ggf. mittlerer – Zukunft sich betreffend weitere Schuldenlasten irgendwann die konkrete Frage stellen, wie dies alles weiter finanziert werden
soll!!
Wenn dies auch momentan – jedenfalls noch nicht konkret bzw. offen ausgesprochen – auf dem Plan steht:
Könnte es nicht doch sein, dass dann nicht nur – wie jetzt – über Steuererleichterungen, sondern – ganz im Gegenteil – dann auch wieder über Steuererhöhungen gesprochen wird!?
Falls dem tatsächlich so sein sollte, könnte – unter anderem – ggf. auch die Schenkungssteuer/Erbschaftsteuer wieder in die Diskussion geraten.
Diese Steuer steht bereits seit längerem durchaus in der kontroversen Debatte! Namentlich auch und gerade im Hinblick auf eine etwaige Absenkung der in Deutschland – jedenfalls für Eheleute, Kinder und Kindeskinder – doch relativ hohen Erbschaftsteuer-Freibeträge!
Ggf. sollte dies jetzt schon Anlass bieten, erbrechtliche Gestaltungen, namentlich im Hinblick auf etwaige lebzeitige Übergabeverträge im Sinne der vorweggenommenen Erbfolge, durchaus konkret ins Auge zu fassen und nicht auf die lange Bank zu schieben!
Was erledigt ist, ist eben auch erledigt!
Freibeträge für Schenkungssteuer und Erbschaftsteuer können aus verfassungsrechtlichem Vertrauensgrundsatz grundsätzlich nicht rückwirkend geändert werden!!
Als Impuls für solche Überlegungen möge die im Folgenden abgedruckte Übersicht über die jetzt (noch?) geltenden Steuerfreibeträge für die Erbschaftsteuer/Schenkungssteuer dienen!
Persönliche Freibeträge
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Steuerklasse I: |
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Ehegatten und eingetragene Lebenspartner |
500.000 € |
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Kinder/Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder |
400.000 € |
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Enkel * |
200.000 € |
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Eltern/Großeltern/Urgroßeltern usw. im Erbfall, Ururenkel usw. |
100.000 € |
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Steuerklasse II: |
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z.B. Eltern/Großeltern/Urgroßeltern usw. bei Schenkung, Geschwister, Nichten **, Neffen **, geschiedener Ehegatte |
20.000 € |
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Steuerklasse III: |
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Übrige Erwerber der Steuerklasse III z.B. nichteheliche Lebensgefährten |
20.000 € |
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* wenn nicht Freibetrag von 400.000 € („Kinder verstorbener Kinder“) |
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** nur Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern |
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Steuersätze beim Erben und Schenken
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
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bis einschließlich |
Steuerklasse I |
Steuerklasse II |
Steuerklasse III |
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75.000 € |
7 % |
15 % |
30 % |
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300.000 € |
11 % |
20 % |
30 % |
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600.000 € |
15 % |
25 % |
30 % |
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6.000.000 € |
19 % |
30 % |
30 % |
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13.000.000 € |
23 % |
35 % |
50 % |
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26.000.000 € |
27 % |
40 % |
50 % |
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und darüber |
30 % |
43 % |
50 % |