- Anspruch auf Nutzungsentschädigung für das alleinige Bewohnen des Familienheims nach Trennung
Grundsätzlich ist es so, dass im Falle einer Trennung von Ehegatten dem Ehegatten, der in der im Allein- bzw. Miteigentum der Beteiligten stehenden Immobilie wohnen bleibt, in der Unterhaltsberechnung in Bezug auf Kindes- und Ehegattenunterhalt ein entsprechender Wohnwert als Einkommen in die Unterhaltsberechnung eingestellt wird.
Der jeweilige Wohnwert ergibt sich grundsätzlich aus den marktüblichen Mietkosten für entsprechende Objekte.
Der Wohnvorteil bedeutet somit das mietfreie Wohnen in der eigenen Immobilie, wonach der ausgezogen Ehegatte hingegen grundsätzlich Miete zahlen muss. Dieser Vorteil wird sodann im Rahmen einer Unterhaltsberechnung ausgeglichen, sodass der Wohnwert in Form der marktüblichen Miete als Einkommen auf Seiten des Ehegatten, der in der Immobilie verblieben ist, berücksichtigt wird.
Gleichzeitig ist es dem Ehegatten gestattet, die Zins- und Tilgungsleistungen zur Finanzierung der Immobilie von dem jeweiligen Wohnwert in Abzug zu bringen.
Für den Fall, dass weder Kindes- noch Ehegattenunterhalt geschuldet ist, besteht grundsätzlich ein Anspruch des aus der Immobilie ausgezogenen Ehegattens gegenüber dem verbliebenen Ehegatten auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das mietfreie Wohnen in der gemeinsamen Immobilie.
So auch der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung:
„Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für das alleinige Bewohnen der gemeinsamen Immobilie der Eheleute nach Trennung besteht nur, soweit ein entsprechender Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegattens im Rahmen der Bemessung des Trennungsunterhalts nicht berücksichtigt wurde“, vgl. BGH, Beschluss v. 27.11.2024, XII ZB 28/23
- Anforderungen an das Eilbedürfnis bei einstweiliger Anordnung zum Sorgerecht
Oftmals kommt es in der familienrechtlichen Praxis zu Sorgerechtsstreitigkeiten zwischen den getrenntlebenden Eltern.
Die elterliche Sorge besteht grundsätzlich aus mehreren Teilbereichen wie beispielsweise der Gesundheits- und Vermögenssorge.
Dazu gehört allerdings auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht in Bezug auf minderjährige Kinder als Teilbereich der elterlichen Sorge.
So hat aktuell das OLG Jena mit Beschluss vom 28.3.2025 1 UF 422/24 entschieden, dass für die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht, in diesem Fall auf die Mutter, es an einem Anordnungsgrund fehlt, wenn der Kindesvater auf absehbare Zeit den Aufenthalt des Kindes bei der Mutter akzeptiert.
Weiter entschied das OLG Jena, dass für die Übertragung der Vertretungsbefugnis in behördlichen Angelegenheiten es an einem Anordnungsgrund fehlt, wenn, in diesem Fall die Kindesmutter, keine konkret anstehende behördliche Regelung benennen kann.
Allein der Umstand, dass der Kindesvater im Rahmen früherer behördliche Angelegenheiten eine geringe Kooperation gezeigt hat, reicht für einen teilweisen Sorgerechtsentzug nicht aus.
Dies bedeutet, dass es dem betreuenden Elternteil, welcher einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht stellt, grundsätzlich an der Erfolgsaussicht seines gerichtlichen Vorgehens fehlt, soweit der nicht betreuende Elternteil grundsätzlich erklärt hat, dass er mit dem Aufenthalt des Kindes im Haushalt des betreuenden Elternteils einverstanden ist.
Es fehle demnach grundsätzlich am Rechtsschutzbedürfnis des jeweils Antragstellenden.
Erst, sobald der nicht betreuende Elternteil eine Veränderung des Aufenthalts des Kindes herbeiführen möchte, ist ein entsprechender Antrag Hinblick auf die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht gerechtfertigt.
- Eheaufhebung
Das Amtsgericht Norden hat mit Beschluss vom 10.1.2025, 7 F 637/24 E1 entschieden, dass es eine arglistige Täuschung darstellt, welche zur Aufhebung der Ehe berechtigt, wenn, wie im entschiedenen Fall die Antragstellerin vor der Hochzeit bei dem Antragsgegner nachgefragt, ob dieser ohne ihr Wissen mit einer anderen Frau auf „snapchat“ schreibe und der Antragsgegner dies verneint hat, ohne sie über sein Verhältnis mit einer anderen Frau aufzuklären.
- Recht der Großeltern auf Umgang mit dem Enkelkind
Das brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 29. April 2024 folgendes entschieden:
„Großeltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Enkelkind, wenn ein solcher dem Wohl des Kindes dient.
In der Regel gehört zum Kindeswohl der Umgang mit solchen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt.
- Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Umgang der Kinder mit ihren Großeltern schon mit Rücksicht darauf, dass diese im Alltagsleben der Kinder seit jeher sehr präsent waren und infolgedessen eine feste Bezugsgröße und wichtige Bindungspersonen für diese darstellen, dem Kindeswohl dient.
- Zu beachten ist, dass die Kinder durch die Trennung ihrer Eltern bereits mit einer Umgangsregelung zugunsten des Vaters konfrontiert sind, die sie ebenfalls ausdrücklich nicht beschnitten wissen wollen.
Das Umgangsrecht aus § 1685 BGB darf die Kinder nicht einem „Umgangstourismus“ aussetzen. Einer Überlastung des Kindes durch dauernde Besuche ist durch eine entsprechende zeitliche Gestaltung des Umgangs der Berechtigten aus § 1685 BGB vorzubeugen.
Darüber hinaus sei bei der Gestaltung der Umgangsregelung zu berücksichtigen, dass die Kinder grundsätzlich auch ein Interesse an der Wahrnehmung von Kontakten mit Gleichaltrigen haben.