4 Fachanwälte für Erbrecht in Saarbrücken und Blieskastel

Kanzlei für Testamentsgestaltung, Erbfolge & Unternehmungsnachfolge

Vor dem Erbfall: Nachfolge gestalten, Streit vermeiden

Im Bereich des Erbrechts eröffnen sich einerseits vielfältige Möglichkeiten zur individuellen Gestaltung der Nachfolge, andererseits können erhebliche Konflikte unter den Beteiligten einer Erbschaft entstehen. Unsere Kanzlei steht Ihnen mit Niederlassungen in Saarbrücken und Blieskastel zur Verfügung, um Sie umfassend in sämtlichen Fragen des Erbrechts zu beraten. Unsere Mandanten umfassen sowohl Unternehmer als auch vermögende Privatpersonen aus dem gesamten Saarland.

Testamentsgestaltung:

Laien – Testamente ohne fachanwaltliche Beratung ?:

Folgen davon:

Regelmäßig unerwünschte Erbfolgen und/oder auch die „Erbschaftssteuer – Katastrophe“

Die unterschiedlichen gesetzlichen Fachbegriffe im Erbrecht  (z.B. „erben“ bzw. „vermachen“ oder „Schlusserbe“ – „Nacherbe“ sind den allermeisten Verfassern von Testamenten als Laien – durchaus verständlich – nicht genügend bekannt bzw. werden verwechselt.

So kommt es ganz häufig zu völlig unerwünschten Erbfolgen – mit entsprechend langwierigen und kostspieligen (oftmals 6-stellige oder noch höhere Streitwerte !) Erbscheinsverfahren o. Prozessen vor Landgerichten/Oberlandesgerichten – und dies zumeist innerhalb der Familie „mit Streit auf ewig“ !

Die Kosten eines Profi – Testamentes von einer Fachanwalts – Kanzlei für Erbrecht kosten oftmals nur einen Bruchteil der späteren Kosten für Anwälte, Gerichte, Sachverständige bei Erbprozessen mit hohen Streitwerten!

Die Fachanwältin/der Fachanwalt für Erbrecht ist auch Spezialist für alle Sonderformen eines Testamentes, z.B.:

  • Ehegatten Testamente – und zwar in allen möglichen Variationen (individuell und nicht auf Basis von Standard – Mustern aus dem Internet oder aus Vorlagebüchern !)
  • Testamente für Singles – mit oder ohne Kinder
  • Testamente für Patchwork – Familien
  • Behindertentestamente
  • Testamente mit Auslandsbezug und insofern notwendiger Rechtswahlklausel für das später geltende nationale Erbrecht
  • Testamente für Unternehmer

So erhalten Sie die Garantie, dass „Ihr persönliches Testament“ vollständig und „auf Punkt u. Komma“ fachanwaltlich korrekt formuliert wird.

Vorweggenommene Erbfolge:

Erbrecht findet immer häufiger schon „zu Lebzeiten“ statt !

Was heißt das ?

Eltern wollen z.B. bereits zu Ihren Lebzeiten Wohnhaus – Immobilien oder andere werthaltige Gegenstände an die „nachfolgende Generation“ übergeben. Kinder wollen Verantwortung übernehmen.  Eine Regelung zu Lebzeiten schafft rechtzeitige Klarheit zwischen Eltern und Kindern und Planungssicherheit für beide Seiten.

Eine solche Transaktion muss aber ganz spezifisch im Hinblick auf die Elterninteressen individuell und rechtssicher vorbereitet u. gestaltet werden.

Sonst kann es gem. unserer anwaltlichen Praxiserfahrung zu bösen Überraschungen kommen, wenn z.B. sich Kinder nach Übergabe später nicht adäquat gegenüber den Eltern verhalten, das Finanzamt Schenkungssteuer einfordert oder ein Sozialleistungsträger eine Schenkung rückabwickeln will (sog.“ Sozialhilferegress“).

Daher sind folgende Punkte mit einer Fachanwaltskanzlei für Erbrecht vorzubereiten u. abzustimmen:

  • Nachvollziehbare Ermittlung des Verkehrswertes der Übergabe – Immobilie
  • Absicherung der Eltern im Grundbuch z.B. durch Wohnrecht, Nießbrauch, Leibrente
  • evtl. Gewährung von „Wart u. Pflege“ für die Eltern durch Kinder
  • Vermeidung eines Sozialleistungsregresses innerhalb 10 – Jahresfrist
  • Gleichbehandlung von Kindern u. Berücksichtigung v. Pflichtteilsrechten
  • Vermeidung von Schenkungssteuer
  • mögliche Rückholrechte der Eltern für „Wechselfälle des Lebens“

 

Fazit:

Alle vorbezeichneten Gesichtspunkte und zusätzlich auch die spezifische Situation innerhalb einer Familie müssen klar analysiert und dann ganz individuell und umfassend durch einen fachanwaltlich vorbereiteten Übergabevertrag umgesetzt werden.

Unternehmensnachfolge:

Sowohl die lebzeitige Übergabe bzw. Teilübergabe eines Unternehmens an die nächste Generation als auch der Firmenübergang nach dem Tode durch Testament bergen jeweils Risiken mannigfaltiger Art.

Durch umsichtiges Handeln und eine gründliche Vorsorge durch Fachanwälte für Erbrecht lassen sich viele Risiken jedoch ausschalten.

Was muss bei der Unternehmensnachfolge von Todes wegen – je nach Gesellschaftsform (Einzelunternehmen, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH)) – ggf. unterschiedlich – beachtet werden ?:

  • Klare Regelung der Rechtsnachfolge durch Abstimmung zwischen Gesellschaftsvertrag und spezifischem Unternehmer – Testament
  • Vermeidung von Streitigkeiten bei der Erbfolge und der Unternehmensfortführung durch Risikoanalyse
  • Regelung von möglichen Pflichtteilsrechten (z.B. Ehefrau, Kinder, die nicht in die Unternehmensnachfolge eintreten)
  • Vermeidung bzw. zumindest Minimierung von Erbschaftsteuer – aber auch Beachtung anderer Steuern (z.B. Einkommensteuer).

Bei der Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge ist immer zu überlegen, ob solche Regelungen nicht optimal umfassender und zielgerichteter durch eine lebzeitige Übergabe/Teilübergabe des Unternehmens zu bewirken sind – solange der Firmen – Übergeber noch lebt !

Testamentsvollstreckung:

Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers besteht die Möglichkeit, auch nach dem Tod maximalen Einfluss auf die Verwaltung des Nachlasses und die Auseinandersetzung durch die Erben zu nehmen.

So kann sichergestellt werden, dass der letzte Wille des Erblassers tatsächlich umgesetzt wird und zwar genau nach seinen Wünschen

Der Testamentsvollstrecker entlastet den/die Erben, indem er wichtige Aufgaben erledigt:

  • Ausgleich der Nachlassverbindlichkeiten.
  • Erstellung und Abgabe der Erbschaftsteuererklärung
  • Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Erben
  • Im Rahmen der Dauertestamentsvollstreckung Verwaltung des Nachlasses z. B. für minderjährige, behinderte oder überschuldete Erben.

Wir übernehmen als zertifizierte Testamentsvollstrecker selbst diese Aufgaben,  unterstützen aber auch Erben bei der Durchsetzung Ihrer Interessen gegenüber einem Testamentsvollstrecker.

Anderen Testamentsvollstreckern bieten wir Beratung und Unterstützung bei der Bewältigung Ihrer anspruchsvollen Aufgaben und Verteidigung gegen Schadensersatzforderungen.

Nach dem Erbfall:

Tritt ein Erbfall ein, stellen sowohl die emotionale und finanzielle Belastungssituation, als auch die Komplexität des Erbrechts die Beteiligten vor große Herausforderungen.

Bin ich Erbe oder Pflichtteilsberechtigter? Brauche ich einen Erbschein? Soll ich das Erbe annehmen oder ausschlagen? Muss ich mit meinem Privatvermögen für die Schulden des Erblassers/der Erblasserin haften? Wie setzen wir uns unter mehreren Erben auseinander? Ich bin enterbt- wie mache ich meinen Pflichtteil geltend? Was wird aus der Immobilie?

Dies sind nur einige der Fragen, mit denen die Beteiligten plötzlich konfrontiert sind, und die oft schnell beantwortet werden müssen.

Erbe und Erbauseinandersetzung

Erbe ist derjenige, auf den mit dem Tode einer Person  ihr Vermögen als Ganzes übergeht. Was einfach klingt, ist in der Praxis schwierig zu klären und kann mit großen Problemen verbunden sein.

Sind mehrere Personen nach der gesetzlichen Erbfolge oder durch Einsetzung in einem Testament oder Erbvertrag zu Erben bestimmt, besteht eine Erbengemeinschaft, die auseinandergesetzt werden muss.

Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum wird diese Auseinandersetzung nicht automatisch für die Erben „von Amts wegen“ vorgenommen, sondern die Erben müssen selbst den Nachlass ermitteln, verwalten, die Nachlassverbindlichkeiten begleichen, Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche erfüllen und den Nachlass letztendlich aufteilen.

Dabei muss es nicht zum Streit kommen, denn mit fachlicher Hilfe kann eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung auch bei komplizierten Nachlässen und in schwierigen familiären Konstellationen gelingen.

Muss die Angelegenheit vor Gericht ausgetragen werden, erweist sich der Erbprozess als höchst anspruchsvolles Verfahren, in dem eine anwaltliche Vertretung unerlässlich ist.

Können sich die Erben über die Verwertung einer Immobilie nicht einigen, kommt die Teilungsversteigerung in Betracht. Auch dieses Verfahren ist mit vielen Fallstricken verbunden.

Pflichtteil

Wer enterbt ist und zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, hat Anspruch auf den Pflichtteil. Die Fragen, die sich für den Pflichtteilsberechtigten, der seinen Anspruch geltend machen will und für den Erben, der diesen Anspruch erfüllen muss, stellen, sind vielfältig:

Wie erfahre ich, was mir zusteht?

Was ist ein Nachlassverzeichnis und welchen Inhalt muss es haben?

Muss ich mir lebzeitige Zuwendungen anrechnen lassen?

Meine Eltern haben zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, habe ich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Habe ich als enterbter Ehegatte noch einen Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Kommen Sie zur Klärung dieser Fragen gern auf uns zu!

WIR SIND FÜR SIE DA, AUCH IN KRISENZEITEN!

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